§ 10 Abs 7 Apothekengesetz, § 52 AVG, § 53a AVG
Für die Gutachtenserstellung gemäß § 10 Abs 7 Apothekengesetz sowie die damit einhergehende Erörterung oder Ergänzung durch eine Vertreterin der Österreichischen Apothekerkammer besteht kein gesetzlich vorgesehener Kostenerstattungsanspruch.