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Kein Kostenerstattungsanspruch für die Gutachtenserstellung gemäß § 10 Abs 7 Apothekengesetz

MaterienrechtWirtschaftsrechtZVG-Slg 2020/20ZVG 2020, 143 Heft 2 v. 24.7.2020

§ 10 Abs 7 Apothekengesetz, § 52 AVG, § 53a AVG

Für die Gutachtenserstellung gemäß § 10 Abs 7 Apothekengesetz sowie die damit einhergehende Erörterung oder Ergänzung durch eine Vertreterin der Österreichischen Apothekerkammer besteht kein gesetzlich vorgesehener Kostenerstattungsanspruch.

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