§ 44a VStG, § 50 VwGVG
Eine Präzisierung (auch Konkretisierung und Korrektur) der Tat kann nur erfolgen, wenn bereits im Straferkenntnis (konkret in seinem Spruch) eine „Tat“ iSd § 44a Z 1 VStG enthalten ist. Mit anderen Worten erfolgt nur dann eine Präzisierung, wenn eine zwar nicht ausreichende, aber grundsätzlich vorhandene Umschreibung der „Tat“ bereits vorliegt.