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Anforderungen an die Umschreibung der Tat im Straferkenntnis und deren (allfällige) Präzisierung durch das Verwaltungsgericht

VerfahrensrechtVerfahrensrecht der VerwaltungsgerichteZVG-Slg 2020/13ZVG 2020, 132 Heft 2 v. 24.7.2020

§ 44a VStG, § 50 VwGVG

Eine Präzisierung (auch Konkretisierung und Korrektur) der Tat kann nur erfolgen, wenn bereits im Straferkenntnis (konkret in seinem Spruch) eine „Tat“ iSd § 44a Z 1 VStG enthalten ist. Mit anderen Worten erfolgt nur dann eine Präzisierung, wenn eine zwar nicht ausreichende, aber grundsätzlich vorhandene Umschreibung der „Tat“ bereits vorliegt.

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