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Möglichkeiten und Grenzen der audiovisuellen Einvernahme gemäß § 51a AVG und § 25 Abs 6b VwGVG**Dieser Beitrag wurde vor der Erlassung jener Maßnahmen verfasst, die auf Grund der COVID-19-Krise erlassen werden mussten. Gerade deshalb wird darauf hingewiesen, dass die hier maßgeblichen Bestimmungen weiterhin unverändert in Kraft sind.

AufsätzePeter Bußjäger , Daniel WachterZVG 2020, 113 Heft 2 v. 24.7.2020

Mit der Novelle BGBl I 57/2018 hat der Gesetzgeber einen neuen § 51a in das AVG eingefügt. Damit wurde die Möglichkeit der audiovisuellen Vernehmung nach dem Modell des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auch im verwaltungsbehördlichen Verfahren implementiert. Der vorliegende Beitrag analysiert die Gemeinsamkeiten und Unterschiede dieser Art der Vernehmung im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sowie Möglichkeiten und Grenzen dieses Instruments. Gleichzeitig soll ein Vergleich zu ähnlichen Regelungen im Zivil- und Strafprozess sowie in ausgewählten Materien des Verwaltungsrechts gezogen werden.

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