Mit der Novelle BGBl I 57/2018 hat der Gesetzgeber einen neuen § 51a in das AVG eingefügt. Damit wurde die Möglichkeit der audiovisuellen Vernehmung nach dem Modell des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auch im verwaltungsbehördlichen Verfahren implementiert. Der vorliegende Beitrag analysiert die Gemeinsamkeiten und Unterschiede dieser Art der Vernehmung im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sowie Möglichkeiten und Grenzen dieses Instruments. Gleichzeitig soll ein Vergleich zu ähnlichen Regelungen im Zivil- und Strafprozess sowie in ausgewählten Materien des Verwaltungsrechts gezogen werden.