Gem § 96 letzter Satz BAO bedürfen Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung. Im vorliegenden Beitrag wird die höchstgerichtliche Judikatur sowie die divergierende Rsp der VwG (und des UFS) zu § 96 letzter Satz BAO dargelegt und im Lichte der Normgenese analysiert.