Der EuGH überprüft in seiner jüngeren Rechtsprechung nunmehr auch die innerstaatliche Gerichtsorganisation in den Mitgliedstaaten. Dabei entwickelt der Luxemburger Gerichtshof einen Gerichtsbegriff, der sich grundsätzlich auf Art 267 AEUV stützt, jedoch rechtsstaatlich weiterentwickelt wird. Es ist vor diesem Hintergrund nicht ausgeschlossen, dass die Forderung nach umfassender Unabhängigkeit der Gerichte mit demokratischen Verfassungstraditionen in den Mitgliedstaaten – auch in Österreich – in Konflikt geraten kann. Ein Aspekt der Organisation des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zeigt die Herausforderungen auf.