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Vorkehrungen iSd § 83 GewO

Judikatur - MaterienrechtUmweltrechtZVG-Slg 2019/71ZVG 2019, 365 Heft 4 v. 1.8.2019

§ 74 Abs 2 GewO 1994, § 83 Abs 1 GewO 1994, § 83 Abs 2 GewO 1994, § 83 Abs 3 GewO 1994

Das Wesen einer Vorkehrung nach § 83 GewO verbietet es, eine solche zum Zweck vorzuschreiben, eine durch den Betrieb der Betriebsanlage bereits vor der Auflassung eingetretene Einwirkung auf die Umwelt nachträglich wieder rückgängig zu machen.

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