§ 74 Abs 2 GewO 1994, § 83 Abs 1 GewO 1994, § 83 Abs 2 GewO 1994, § 83 Abs 3 GewO 1994
Das Wesen einer Vorkehrung nach § 83 GewO verbietet es, eine solche zum Zweck vorzuschreiben, eine durch den Betrieb der Betriebsanlage bereits vor der Auflassung eingetretene Einwirkung auf die Umwelt nachträglich wieder rückgängig zu machen.