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Kundmachung der mündlichen Verhandlung durch die Verwaltungsbehörde

Judikatur - VerfahrensrechtVerfahrensrecht der VerwaltungsbehördenZVG-Slg 2019/66ZVG 2019, 351 Heft 4 v. 1.8.2019

§ 41 Abs 1 AVG

In § 41 Abs 1 AVG ist jene Gemeinde gemeint, in deren Gebiet die Verhandlung stattfinden soll. An der Amtstafel dieser Gemeinde muss die Verständigung über die Abhaltung der mündlichen Verhandlung gem § 41 AVG angeschlagen werden.

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