§ 25 Abs 7 VwGVG, § 48 VwGVG
§ 25 Abs 7 zweiter Satz VwGVG (wonach die Verhandlung zu wiederholen ist, wenn sich die Zusammensetzung des Senates ändert oder die Rechtssache einem anderen Richter zugewiesen wurde) hat auch im Verwaltungsstrafverfahren als Teil der übrigen (allgemeinen) Bestimmungen, die im Administrativverfahren gelten, Anwendung zu finden.