§ 41 Abs 1 AVG
In § 41 Abs 1 AVG ist jene Gemeinde gemeint, in deren Gebiet die Verhandlung stattfinden soll. An der Amtstafel dieser Gemeinde muss die Verständigung über die Abhaltung der mündlichen Verhandlung gem § 41 AVG angeschlagen werden.
§ 41 Abs 1 AVG
In § 41 Abs 1 AVG ist jene Gemeinde gemeint, in deren Gebiet die Verhandlung stattfinden soll. An der Amtstafel dieser Gemeinde muss die Verständigung über die Abhaltung der mündlichen Verhandlung gem § 41 AVG angeschlagen werden.