vorheriges Dokument
nächstes Dokument

„Beraten statt strafen“ - Die Beratungsregelung des § 33a VStG

AufsätzeManuel NeusiedlerZVG 2019, 206 Heft 3 v. 1.6.2019

Der Gesetzgeber hat mit der Novelle BGBl I 2018/57 ins Verwaltungsstrafgesetz (VStG) unter anderem einen neuen § 33a eingefügt. Nach Absicht des Gesetzgebers soll durch diese Bestimmung der Grundsatz „Beraten statt strafen“ im österreichischen Verwaltungsstrafrecht flächendeckend realisiert werden. Der vorliegende Beitrag analysiert die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vornahme einer Beratung – sie entsprechen teilweise jenen der Einstellung wegen Geringfügigkeit (§ 45 Abs 1 Z 4 VStG) und der Ermahnung (§ 45 Abs 1 letzter Satz VStG) – und widmet sich sodann der Beratung selbst als Rechtsfolge, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte