§ 99 Abs 1 KFG 1967, § 134 Abs 1 KFG 1967
Das Verwenden einer Automatik, selbst unter der Voraussetzung, dass diese zur Tatzeit einwandfrei funktioniert hat, kann den Beschwerdeführer nicht davon entbinden, selbst zu beurteilen, ob die Scheinwerfer einzuschalten sind oder nicht, bzw deren Funktionsfähigkeit zu überprüfen.