§ 74 GewO, § 81 Abs 1 GewO, § 81 Abs 2 Z 9 GewO, § 81 Abs 3 GewO, § 360 GewO, § 56 AVG
Eine Parteistellung der Nachbarn zur Frage der konsenswidrigen oder konsensgemäßen Errichtung oder Abänderung einer Betriebsanlage ist aus der GewO nicht ableitbar.