Art 135 B-VG
Das VwG und seine Organwalter verfügen auch bezüglich der Prüfung der gerichtlichen Zuständigkeit grundsätzlich nicht über subjektiv-öffentliche Rechte, sondern über behördliche Zuständigkeiten.
VwGH, 21.11.2018, Ro 2018/03/0049
Art 135 B-VG
Das VwG und seine Organwalter verfügen auch bezüglich der Prüfung der gerichtlichen Zuständigkeit grundsätzlich nicht über subjektiv-öffentliche Rechte, sondern über behördliche Zuständigkeiten.
VwGH, 21.11.2018, Ro 2018/03/0049