§ 24 Abs 1 Z 1 FSG 1997, § 29 Abs 3 FSG 1997, § 5 VVG, § 10 VVG
Die Verhängung einer Zwangsstrafe nach § 5 Abs 1 VVG setzt jedenfalls voraus, dass die Person gegen die das Zwangsmittel gerichtet ist, überhaupt fähig ist, einen rechtserheblichen Willen zu bilden, der durch die Verhängung des Zwangsmittels beeinflusst werden soll.