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Zwangsstrafe gemäß § 5 Abs 1 VVG

Judikatur - VerfahrensrechtVerfahrensrecht der VerwaltungsbehördenZVG-Slg 2019/4ZVG 2019, 37 Heft 1 v. 1.2.2019

§ 24 Abs 1 Z 1 FSG 1997, § 29 Abs 3 FSG 1997, § 5 VVG, § 10 VVG

Die Verhängung einer Zwangsstrafe nach § 5 Abs 1 VVG setzt jedenfalls voraus, dass die Person gegen die das Zwangsmittel gerichtet ist, überhaupt fähig ist, einen rechtserheblichen Willen zu bilden, der durch die Verhängung des Zwangsmittels beeinflusst werden soll.

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