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Betreten von behördlich geschlossenen Glückspiellokalen durch Exekutive zum Zwecke der Demontage von Alarmanlage

Judikatur - MaterienrechtWirtschaftsrechtZVG-Slg 2018/88ZVG 2018, 401 Heft 5 v. 1.10.2018

Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, Art 133 Abs 4 B-VG, § 50 Abs 4 GSpG, § 56a GSpG, § 22 Abs 2 SPG, § 39 Abs 1 SPG

Mangels Rechtsgrundlage ist das Betreten eines behördlich geschlossenen Glückspiellokales zur Demontage einer Alarmanlage durch Behördenorgane ohne Zustimmung der Verfügungsberechtigten rechtswidrig.

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