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Vermittlung von Fahraufträgen über App

Judikatur - MaterienrechtWirtschaftsrechtZVG-Slg 2018/87ZVG 2018, 397 Heft 5 v. 1.10.2018

§ 4 Abs 2 Wr Taxi- Mietwagen- GästewagenbetriebsO 1993, § 3 Abs 1 Z 3 GelVerkG

Die Übernahme eines Fahrauftrages über Datenfunk, bei dem der Lenker nur den Abholort des Fahrgastes kennt, stellt neben dem Warten auf Kunden auf Taxistandplätzen die typische und vom Gesetz vorgesehene Ausübung des Taxigewerbes dar.

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