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Betriebsschließung: Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht verfassungswidrig

Judikatur - MaterienrechtWirtschaftsrechtZVG-Slg 2018/33ZVG 2018, 141 Heft 2 v. 1.4.2018

Art 136 Abs 2 B-VG, § 56a GSpG

Der durch § 56a Abs 5 GSpG bestimmte Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Betriebsschließungen ist zur wirksamen Bekämpfung von

Seite 141


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