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Keine teilweise Revisionszulassung; Entscheidungsfrist des VwG in Verwaltungsstrafsachen nach Aufhebung durch den VwGH

Judikatur - VerfahrensrechtVerfahrensrecht der VerwaltungsbehördenZVG-Slg 2018/30ZVG 2018, 135 Heft 2 v. 1.4.2018

Art 133 B-VG, § 43 VwGVG

Ist die Entscheidung des VwG rechtlich untrennbar, so kann durch das VwG nur die Revision für zulässig (oder unzulässig) erklärt und nur eine (einheitliche) Revision erhoben werden. Eine teilweise Zulassung der Revision ist dem B-VG und VwGG dagegen fremd. Die Zulassung der Revision kann nicht auf einzelne Rechtsfragen beschränkt werden.

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