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Liegt ein „voller“ Einspruch vor und geht die Behörde zu Unrecht von einem Einspruch nur gegen die Strafhöhe aus, hat das VwG das Straferkenntnis zu beheben

Judikatur - VerfahrensrechtVerfahrensrecht der VerwaltungsbehördenZVG-Slg 2018/29ZVG 2018, 134 Heft 2 v. 1.4.2018

§ 44a VStG, § 49 Abs 2 VStG, § 50 Abs 1 VwGVG

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