§ 42 AVG
Einer Person, die die Parteistellung verloren hat, steht das Recht der Akteneinsicht (aufgrund der Möglichkeit der „Quasi-Wiedereinsetzung“) nur zwischen dem Ende der Verhandlung und der nachträglichen Einwendung längstens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache zu.