§ 24 Abs 1 BFGG, § 43 Abs 1 VwGVG
Es verstößt gegen den Gleichheitssatz, für das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen betreffend Landes- und Gemeindeabgaben eine – von § 43 Abs 1 VwGVG abweichende – Verjährungs- und Entscheidungsfrist von 24 Monaten vorzusehen.