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Richtlinienbeschwerde gegen ein Verhalten des Polizeiarztes

Judikatur - MaterienrechtSicherheitswesenSandra BuchingerZVG-Slg 2018/16ZVG 2018, 68 Heft 1 v. 1.2.2018

§ 1 Abs 1 AnhO, § 7 Abs 3 AnhO, § 1 RLV, § 4 RLV

Polizeiärzte sind keine Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und auch keine Adressaten der RLV. Eine gegen ein Verhalten des Polizeiarztes gerichtete Richtlinienbeschwerde ist gem § 89 Abs 4 SPG als unzulässig zurückzuweisen.

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