§ 1 Abs 1 AnhO, § 7 Abs 3 AnhO, § 1 RLV, § 4 RLV
Polizeiärzte sind keine Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und auch keine Adressaten der RLV. Eine gegen ein Verhalten des Polizeiarztes gerichtete Richtlinienbeschwerde ist gem § 89 Abs 4 SPG als unzulässig zurückzuweisen.