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Aufhebung von Bescheiden nach § 68 Abs 3 AVG − Pflicht zur Entscheidung über den zugrundeliegenden Antrag

Judikatur - VerfahrensrechtVerfahrensrecht der VerwaltungsbehördenZVG-Slg 2017/66ZVG 2017, 407 Heft 5 v. 1.10.2017

§ 68 Abs 3 AVG, Oö BauO 1994

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