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Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe

Judikatur - VerfahrensrechtVerfahrensrecht der VerwaltungsgerichteZVG-Slg 2017/65ZVG 2017, 406 Heft 5 v. 1.10.2017

§ 16 Abs 2 VStG, § 38 VwGVG, § 42 VwGVG

Das VwG hat, wenn es in Verwaltungsstrafsachen eine Geldstrafe nicht nur auf Grund der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten herabsetzt, gem § 16 Abs 2 letzter Satz VStG (iVm § 38 VwGVG) auch die Ersatzfreiheitsstrafe herabzusetzen. Eine Erhöhung der Ersatzfreiheitsstrafe durch das VwG widerspricht dem Verschlechterungsverbot des § 42 VwGVG.

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