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Zur Vertretungsbefugnis von Ziviltechnikern vor den Verwaltungsgerichten

AufsätzeLucian Maximilian RöthlisbergerZVG 2017, 394 Heft 5 v. 1.10.2017

Bis vor wenigen Jahren traten Ziviltechniker im administrativen Bauverfahren auch vor der Rechtsmittelinstanz11In Wien war dies nach § 136 Wiener Bauordnung (Wr. BauO) aF (novelliert durch LGBl für Wien Nr 35/2013) die Bauoberbehörde. als berufsmäßige Parteienvertreter auf. Wie Rechtsanwälte konnten sie sich gemäß § 10 Abs 1 letzter Satz AVG auf die ihnen erteilte Vollmacht berufen, ohne diese in Urkundenform belegen zu müssen. Mit Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit ab 1.1.2014 und Abschaffung des administrativen Instanzenzuges zum Teil selbst im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde22Vgl etwa § 75 Abs 1 Wiener Stadtverfassung (WStV) und § 17 Abs 2 Tiroler Gemeindeordnung (TGO) iVm Art 118 Abs 4 B-VG, mwN Fischer, Der Rechtsschutz durch die Verwaltungsgerichte – in Praxis und Theorie, ZVG 2017/1, 53. hat sich dies nun geändert: Insbesondere vor dem Verwaltungsgericht Wien ist eine Rechtsprechungslinie dokumentiert, wonach Ziviltechniker in der Rechtsmittelinstanz vor Verwaltungsgerichten nicht mehr als berufsmäßige Parteienvertreter zugelassen werden und somit in jedem Einzelfall den Nachweis der ihnen erteilten Vollmacht zur Parteienvertretung erbringen müssen oder bei gewerbsmäßigem Einschreiten sogar gemäß § 10 Abs 3 AVG (iVm § 17 VwGVG) gänzlich von der Vertretungsbefugnis ausgeschlossen sind.

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