Bis vor wenigen Jahren traten Ziviltechniker im administrativen Bauverfahren auch vor der Rechtsmittelinstanz1 als berufsmäßige Parteienvertreter auf. Wie Rechtsanwälte konnten sie sich gemäß § 10 Abs 1 letzter Satz AVG auf die ihnen erteilte Vollmacht berufen, ohne diese in Urkundenform belegen zu müssen. Mit Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit ab 1.1.2014 und Abschaffung des administrativen Instanzenzuges zum Teil selbst im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde2 hat sich dies nun geändert: Insbesondere vor dem Verwaltungsgericht Wien ist eine Rechtsprechungslinie dokumentiert, wonach Ziviltechniker in der Rechtsmittelinstanz vor Verwaltungsgerichten nicht mehr als berufsmäßige Parteienvertreter zugelassen werden und somit in jedem Einzelfall den Nachweis der ihnen erteilten Vollmacht zur Parteienvertretung erbringen müssen oder bei gewerbsmäßigem Einschreiten sogar gemäß § 10 Abs 3 AVG (iVm § 17 VwGVG) gänzlich von der Vertretungsbefugnis ausgeschlossen sind.