Mit seinem Erkenntnis vom 02.12.2016 zu G 497/2015 ua hat der VfGH die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit von „Verbänden“ grundsätzlich bejaht. Vor diesem Hintergrund soll überlegt werden, ob eine Strafbarkeit juristischer Personen bzw eingetragener Personengesellschaften auch im Verwaltungsstrafrecht einen gangbaren Weg darstellt. Mit dem vorliegenden Beitrag soll − unter Bedachtnahme auf bereits bestehende verwaltungsrechtliche Materiengesetze, die eine Strafbarkeit juristischer Personen bzw eingetragener Personengesellschaften vorsehen − überlegt werden, wie eine Norm, die eine generelle Verantwortlichkeit von juristischen Personen bzw eingetragenen Personengesellschaften anordnet, ausgestaltet sein könnte und worauf bei der Abfassung einer solchen Bestimmung geachtet werden müsste.