vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Die nicht unverzügliche Meldung des Verlustes einer Schusswaffe rechtfertigt die Entziehung des Waffenpasses

Judikatur - MaterienrechtSicherheitswesenZVG-Slg 2017/55ZVG 2017, 344 Heft 4 v. 1.8.2017

§ 8 Abs 1 Z 2 WaffG, § 25 Abs 3 WaffG, § 41a WaffG, Art 133 Abs 4 B-VG

Der Verlust einer geladenen Schusswaffe und die nicht unverzügliche Meldung des Verlustes bei der nächsten Sicherheitsbehörde rechtfertigen die Entziehung des Waffenpasses gem § 25 Abs 3 WaffG mangels notwendiger Verlässlichkeit iSd § 8 Abs 1 Z 2 iVm § 41a leg cit.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!