§ 8 Abs 1 Z 2 WaffG, § 25 Abs 3 WaffG, § 41a WaffG, Art 133 Abs 4 B-VG
Der Verlust einer geladenen Schusswaffe und die nicht unverzügliche Meldung des Verlustes bei der nächsten Sicherheitsbehörde rechtfertigen die Entziehung des Waffenpasses gem § 25 Abs 3 WaffG mangels notwendiger Verlässlichkeit iSd § 8 Abs 1 Z 2 iVm § 41a leg cit.