§ 120 Abs 2 Z 2 FPG
Bei § 120 Abs 2 Z 2 FPG handelt es sich um kein Dauerdelikt. Nach dieser Bestimmung kann nicht bestraft werden, wer solche Angaben während eines, wenn auch nur erschlichenen, Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht widerruft.
Seite 342