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Falschangaben im Asylverfahren − kein Dauerdelikt

Judikatur - MaterienrechtFremden- und MigrationswesenZVG-Slg 2017/54ZVG 2017, 342 Heft 4 v. 1.8.2017

§ 120 Abs 2 Z 2 FPG

Bei § 120 Abs 2 Z 2 FPG handelt es sich um kein Dauerdelikt. Nach dieser Bestimmung kann nicht bestraft werden, wer solche Angaben während eines, wenn auch nur erschlichenen, Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht widerruft.

Seite 342


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