§ 30 Abs 2 VwGG
Nach der Rsp des VwGH (Ra 2016/11/0107 vom 26.07.2016) hat der Revisionswerber im Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre und zwar tunlichst durch ziffernmäßige Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen. Fehlt bei einem solchen Antrag die ziffernmäßige Konkretisierung, ist dieser bereits aus diesem Grund abzuweisen.