Die Regelung des ASVG, wonach die Altersgrenze für die Beendigung des Kassenvertrages frühestens mit Vollendung des 70. Lebensjahres eintritt, bewirkt nicht, dass die Altersregelung des § 62a Abs 1 Apothekengesetz den hausapothekenführenden Arzt unverhältnismäßig benachteiligt
Judikatur - MaterienrechtArbeits- und SozialversicherungsrechtZVG-Slg 2016/140ZVG 2016, 595 Heft 6 v. 1.10.2016