§ 21 Abs 1 WMG, § 21 Abs 2 WMG, § 24 WMG
Da sich die Verhältnisse der Beschwerdeführerin rückwirkend geändert haben, ist der zu Unrecht erfolgte Bezug von Mindestsicherung nicht durch eine Verletzung der Anzeigepflicht entstanden.
§ 21 Abs 1 WMG, § 21 Abs 2 WMG, § 24 WMG
Da sich die Verhältnisse der Beschwerdeführerin rückwirkend geändert haben, ist der zu Unrecht erfolgte Bezug von Mindestsicherung nicht durch eine Verletzung der Anzeigepflicht entstanden.