Nach der hier besprochenen Entscheidung des VwGH, ist eine Beschwerde, deren Begehren außerhalb der Sache des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens liegt, unzulässig. Dies habe das VwG nach § 27 VwGVG wahrzunehmen und die Beschwerde zurückzuweisen. Der vorliegende Aufsatz beschäftigt sich vor diesem Hintergrund mit der Frage, welche Bedeutung dem Begehren nach § 27 VwGVG zukommt.