§ 89 SPG, § 15 VwGVG
Antwort der Landespolizeidirektion auf eine Richtlinienbeschwerde ist kein Bescheid und keine Beschwerdevorentscheidung, dagegen ist ein Vorlageantrag an das LVwG unzulässig.
LVwG Bgld, 08.07.2016, E 047/01/2016.006
§ 89 SPG, § 15 VwGVG
Antwort der Landespolizeidirektion auf eine Richtlinienbeschwerde ist kein Bescheid und keine Beschwerdevorentscheidung, dagegen ist ein Vorlageantrag an das LVwG unzulässig.
LVwG Bgld, 08.07.2016, E 047/01/2016.006