§ 9 Abs 1 Salzburger Baupolizeigesetz, § 3 UVP-G, § 42 Abs 1 AVG
Weder aus dem UVP-G noch aus der UVP-Richtlinie lässt sich die Rechtsauffassung, dass das Vorbringen der Nachbarn zur UVP-Pflicht nicht im Bauverfahren, sondern erst im gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren zu prüfen sei, ableiten.