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Bevollmächtigung in einem fortgesetzten Verwaltungsverfahren nach Aufhebung eines Bescheides durch das Verwaltungsgericht

Judikatur - VerfahrensrechtVerfahrensrecht der VerwaltungsbehördenZVG-Slg 2016/96ZVG 2016, 422 Heft 5 v. 1.9.2016

§ 10 Abs 1 AVG, § 10 Abs 2 AVG

Eine Bevollmächtigung im Verfahren vor dem VwG wirkt nicht eo ipso in einem fortgesetzten Verwaltungs(straf)verfahren.

LVwG Vlbg, 09.06.2016, LVwG-1-233/2016-R3

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