§ 73 AVG, § 27 VwGVG
Solange über das Bauansuchen ein Ermittlungsverfahren durchgeführt wird, ohne dass über das Ansuchen oder die erhobenen Einwendungen ein Bescheid ergangen ist, kann nicht ein Nachbar, sondern lediglich der Bewilligungswerber die Verletzung der Entscheidungspflicht geltend machen.