„Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist bei Abweisung des Antrags auf Bescheidzustellung nur die Frage der Parteistellung, welche hinsichtlich des Feststellungsverfahrens nach § 24 Abs 3 Oö NSchG 2001 zu klären ist
Judikatur - MaterienrechtFremden- und MigrationswesenZVG-Slg 2016/85ZVG 2016, 349 Heft 4 v. 1.7.2016