Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Ansicht, dass durch die Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle keine Änderung der für die vormaligen Berufungsbehörden geltenden Sachentscheidungspflicht in Verwaltungsstrafsachen eingetreten ist. Dennoch gibt es mitunter große Divergenzen in der Judikatur der Verwaltungsgerichte hinsichtlich des Umfanges dieser Sachentscheidungspflicht bei Vorliegen eines unkonkreten Spruches im verwaltungsbehördlichen Straferkenntnis. Dieser Artikel soll einige diesbezügliche Probleme näher beleuchten.