Nachbarn müssen nach der Rechtsprechung des EuGH im Urteil vom 16. April 2015, C-570/13 , Karoline Gruber, die Möglichkeit haben, die Entscheidung der UVP-Behörde, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, „im Rahmen eines gegen sie oder gegen einen späteren Genehmigungsbescheid eingelegten Rechtsbehelfs anzufechten“.1