§ 8 Abs 3a AsylG 2005, § 9 Abs 2 Z 3 AsylG 2005
Es liegt im rechtspolitischen Ermessen des Gesetzgebers, zur Konkretisierung des Begriffs „schwere Straftat“ (Art 17 Abs 1 lit b StatusRL) an die der österreichischen Rechtsordnung zugrunde liegende Unterscheidung zwischen Verbrechen und Vergehen anzuknüpfen.