§ 25 VStG, § 45 Abs 1 Z 1 VStG, § 38 VwGVG, Art 133 Abs 4 B-VG
Bestreitet der Beschuldigte die Tatbegehung und ist der Behörde lediglich ein Zeuge vom Hörensagen bekannt oder liegt nur eine anonyme Anzeige vor, ist die Behörde gem § 25 VStG in der Regel nicht zu einer weiteren Beweisaufnahme verpflichtet, sondern ist vielmehr die Annahme berechtigt, dass die Tat nicht erwiesen werden kann.