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Keine Verpflichtung von Behörden und VwG, anonyme Anzeiger amtswegig auszuforschen

Judikatur - VerfahrensrechtVerfahrensrecht der VerwaltungsgerichteZVG-Slg 2016/53ZVG 2016, 226 Heft 3 v. 1.5.2016

§ 25 VStG, § 45 Abs 1 Z 1 VStG, § 38 VwGVG, Art 133 Abs 4 B-VG

Bestreitet der Beschuldigte die Tatbegehung und ist der Behörde lediglich ein Zeuge vom Hörensagen bekannt oder liegt nur eine anonyme Anzeige vor, ist die Behörde gem § 25 VStG in der Regel nicht zu einer weiteren Beweisaufnahme verpflichtet, sondern ist vielmehr die Annahme berechtigt, dass die Tat nicht erwiesen werden kann.

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