Verstirbt der Disziplinarbeschuldigte noch vor Erhebung einer Beschwerde, kann in seinem Namen kein neues verwaltungsgerichtliches Verfahren geführt werden
Judikatur - VerfahrensrechtVerfahrensrecht der VerwaltungsgerichteZVG-Slg 2016/52ZVG 2016, 225 Heft 3 v. 1.5.2016