§ 21 BDG, § 886 ABGB, § 13 AVG, § 1 Abs 1 DVG, § 28 Abs 5 VwGVG
Die Erklärung eines Beamten aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis austreten zu wollen, bedarf sowohl der Schriftlichkeit als auch – bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit des bei der Dienstbehörde eingebrachten Anbringens – der eigenhändigen Unterschrift des Beamten