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Auskunftspflicht an Krankenversicherungsträger bei Beauftragung von Bauleistungen gilt auch für Unternehmen mit Sitz im Ausland

Judikatur - MaterienrechtArbeits- und SozialversicherungsrechtZVG-Slg 2016/48ZVG 2016, 181 Heft 2 v. 1.4.2016

§ 67a Abs 1 ASVG, § 67a Abs 8 ASVG, § 112a ASVG, § 44a Z 1 VStG, Art 133 Abs 4 B-VG

Für die Anwendung des § 67a ASVG ist wesentlich, dass von in- oder ausländischen beauftragten Unternehmen Personen beschäftigt worden sind, die den Vorschriften

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