§ 27 Oö ROG
Eine Ausnahmeerteilung von Aufschließungsbeiträgen kommt nicht in Betracht, wenn der Antragsteller diese mit Motiven begründet, die der gesetzgeberischen Absicht diametral zuwiderlaufen.
§ 27 Oö ROG
Eine Ausnahmeerteilung von Aufschließungsbeiträgen kommt nicht in Betracht, wenn der Antragsteller diese mit Motiven begründet, die der gesetzgeberischen Absicht diametral zuwiderlaufen.