§ 13 Abs 2 AVG, § 13 Abs 5 AVG
Weist das VwG eine Beschwerde als verspätet zurück, weil sie am letzten Tag der Frist nach Ende der Amtsstunden eingebracht wurde, muss es auch Feststellungen darüber treffen, ob im konkreten Fall für den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung Beschränkungen für außerhalb der Amtsstunden einlangende elektronische Anbringen auf der Homepage der belangten Behörde gemäß § 13 Abs 5 AVG kundgemacht waren.