§ 13 VwGVG, Art 130 Abs 2 Z 1 B-VG, § 38 VwGG, § 6 AVG
Die Erlassung einstweiliger Anordnungen nach Unionsrecht kommt nicht nur im Revisionsverfahren, sondern auch im Beschwerdeverfahren nach dem VwGVG in Betracht.
Da das VwGVG keine Bestimmungen über die Erlassung einstweiliger Anordnungen enthält, sind für die Zuständigkeit und das Verfahren die sachnächsten Regelungen sinngemäß heranzuziehen. Als solche sind in erster Linie die Regelungen des VwGVG über die Gewährung aufschiebender Wirkung anzusehen.